Zwei Hände mit der Sonne in der Mitte

Sterbefall

Es ist ein Sterbefall eingetreten - was ist zu tun ?

Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. 

Bei Sterbefällen außerhalb solcher Einrichtungen sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Zu dieser Gruppe gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.
  4. die zuständige Gemeindebehörde, wenn sie Kenntnis von dem Sterbefall erlangt und kein Anzeigepflichtiger vorhanden oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist
  5. finden amtliche Ermittlungen zu dem Todesfall statt, wird der Todesfall von der zuständigen Behörde angezeigt.

Für die Meldung eines Sterbefalles ist das Standesamt Rengsdorf-Waldbreitbach zuständig, wenn sich der Sterbefall in der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach ereignet hat.

Folgende Unterlagen des Verstorbenen werden benötigt:

  • die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und ggf. ein Nachweis über die Auflösung,
  • die Geburtsurkunde,
  • ein Nachweis über den letzten Wohnsitz sowie
  • eine ärztliche Bescheinigung über den Tod.

Der Sterbefall ist dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen.

In Einzelfällen können weitere Unterlagen notwendig werden.

Alle genannten Urkunden und ggfls. Übersetzungen sind als Originale und nicht als Kopie vorzulegen.


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