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Was ist ein Gewerbe ?

Jede Ausübung einer selbständigen, auf Dauer gerichteten, entgeltlichen Tätigkeit (Gewerbe) ist nach § 14 der Gewerbeordnung anzuzeigen.

Nicht zum Gewerbe zählen

  • verbotene Tätigkeiten
  • Urproduktion, z.B. Land- und Forstwirtschaft
  • freie Berufe, z.B. Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte

Bei Ausübung eines Handwerks

Jeder, der ein Handwerk ausübt, muss vor seiner Gewerbeanmeldung eine Eintragung in die Handwerksrolle vornehmen lassen (§ 16 Abs. 2 HwO).

Im Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) ist geregelt, welche Berufe zum Handwerk gehören, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um ein Handwerk selbständig ausüben zu dürfen, die Grundlagen der Berufsbildung im Handwerk sowie die Struktur der Organisationen des Handwerks.

Die selbstständige Tätigkeit in einem Handwerk, das in der Handwerksordnung aufgeführt ist, unterliegt zwingend der Eintragung bei der regional zuständigen Handwerkskammer.

Um sich im Vorfeld zu informieren, ob es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung handelt, empfehlen wir, sich mit der zuständigen Handwerkskammer in 56070 Koblenz in Verbindung zu setzen. Informationen finden Sie auch unter folgendem Link https://www.hwk-koblenz.de/artikel/es-gilt-eine-gesetzliche-eintragungspflicht-52,202,269.html

Erlaubnispflichtige Gewerbe sind

  • Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter
  • Immobiliardarlehensvermittlung
  • Versicherungsvermittlung und –beratung (zuständig IHK Koblenz)
  • Finanzanlagenvermittlung
  • Reisegewerbetreibende
  • Versteigerer
  • Pfandleiher
  • Bewachungsgewerbetreibende
  • Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
  • Betrieb von Spielhallen

In bestimmten Fällen reicht die Gewerbeanmeldung nicht aus. Der Gesetzgeber verlangt, dass vor Beginn eine besondere Erlaubnis eingeholt wird. Hierbei werden zum Schutz von Auftraggebern, Kunden und der Allgemeinheit, Zuverlässigkeit, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und immer öfter auch Qualifikation geprüft.

Vorzulegende Unterlagen für die Überprüfung der Zuverlässigkeit sind im Einzelfall zu erfragen.

Gewerbeanmeldung

Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich bei der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit

  • der Übernahme eines bestehenden Betriebes
  •  der Verlegung des Gewerbebetriebes in unseren Zuständigkeitsbereich
  • der Errichtung einer Zweigstelle oder unselbstständigen Zweigstelle in unserem Zuständigkeitsbereich
  • dem Wechsel der Rechtsform bzw. Gesellschaftsform

Gewerbeummeldung

Eine Gewerbeummeldung ist erforderlich bei

  • der Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb unseres Zuständigkeitsbereiches sowie
  • bei einem Wechsel bzw. der Erweiterung oder Änderung der Tätigkeit des Gewerbes

Gewerbeabmeldung

Eine Gewerbeabmeldung ist erforderlich bei

  • vollständiger Aufgabe eines Einzelunternehmens, Haupt- oder Zweigniederlassung oder einer un   selbständigen Zweigstelle
  • Verlegung eines Gewerbebetriebes in einen anderen Meldebezirk

Anzeigepflichtige Gewerbetreibende sind

  • bei Einzelfirmen der Inhaber als natürliche Person
  • Geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften
     (z. B. BGB-Gesellschaften - GbR, OHG, KG)
     Achtung: Jeder einzelne Gesellschafter muss eine Gewerbeanmeldung abgeben
  • Juristische Personen (GmbH, AG), die der Gewerbeanzeigepflicht durch ein Handeln ihres Vertretungsberechtigten nachkommen (Geschäftsführer, Vorstand)

Für alle Gewerbemeldungen sind mitzubringen

  •   Personalausweis oder Reisepass
  •   ggf. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  •   im Vertretungsfall: Vertretungsvollmacht
  •   ggf. ein Führungszeugnis und/oder Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  •  detaillierte Angaben über die Tätigkeiten des Gewerbebetriebes;
      nicht ausreichend ist z.B. der Begriff „Hausmeister“ ohne Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten
      oder auch „Handel mit Waren aller Art“oder „Internet-Handel“
  • Bei der Anzeige eines erlaubnispflichtigen Gewerbes (z.B. Makler, Baubetreuer, Bewachungsgewerbe) 
      oder bei einem zulassungspflichtigen Handwerk ist die Vorlage der Erlaubnis bzw. Handwerkskarte
      erforderlich. 

Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.

Sie benötigen einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister ?

Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist eine gedruckte Urkunde, die vom Gewerbezentralregister beim Bundesamt fürJustiz in Bonn auf Antrag ausgestellt wird. Im Gewerbezentralregister werden Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Verwaltungsentscheidungen rund um die Gewerbetätigkeit erfasst.

Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister werden unter anderem benötigt, wenn ein erlaubnispflichtiges Gewerbe beantragt oder an einer öffentlichen Ausschreibung teilgenommen werden soll.

Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister kann für natürliche Personen sowie für juristische Personen und Personenvereinigungen ausgestellt werden.

Der Antrag auf Ausstellung eines Gewerbezentralregisterauszuges wird von uns entgegengenommen und zur weiteren Bearbeitung  an das Bundesamt für Justiz in Bonn übermittelt. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel ca. 8-10 Tage.

Wird der Auszug aus dem Gewerbezentralregister für private Zwecke benötigt, wird Ihnen dieser vom Bundesamt für Jusitz per Post zugeschickt.

Sofern Sie den Auszug zur Vorlage bei einer Behörde benötigen (z.B. für eine Gewerbeerlaubnis), wird dieser unmittelbar an die Behörde geschickt. Daher benötigen wir bei der Beantragung auch unbedingt die komplette Anschrift der Behörde sowie den Verwendungszweck bzw. das Aktenzeichen.

Für die Beantragung erforderlich bzw. mitzubringen:

  •  persönliche Vorsprache durch den Antragsteller bzw. durch den Vertreter der juristischen Person oder 
      Personenvereinigung, deren Hauptsitz in der VG Rengsdorf liegt
  • Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Anschrift der Behörde sowie Verwendungszweck bzw. Aktenzeichen, wenn der Auszug zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird
  • Gebühr 13,00 €

Eine schriftliche Antragstellung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nur mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers möglich.


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