Symbolbild Jugendpflege

Aufgaben

Unsere Aufgaben

Die rechtliche Arbeitsgrundlage der offenen Kinder- und Jugendarbeit ist in den Paragraphen  11, 12 und 14 des SGB VIII geregelt.


§ 11 besagt zum Beispiel, dass jungen Menschen Angebote zur Verfügung gestellt werden sollen, die sie in ihrer Entwicklung fördern.


Ziele sind:

  • Beteiligung und Befähigung zur Selbstbestimmung
  • Verantwortung sich selbst und anderen gegenüber übernehmen
  • Ermutigung zu sozialem Engagement


Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

  • außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
  • Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
  • arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, internationale Jugendarbeit,
  • Kinder- und Jugenderholung,
  • Jugendberatung.

 

§ 12 besagt, dass in Jugendverbänden und Jugendgruppen die Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet wird. Die Mitarbeiter*innen der offenen Jugendarbeit unterstützen dabei mit Partizipationsangeboten.


§14 regelt den erzieherischen Kinder und Jugendschutz und die offene Jugendarbeit macht entsprechende Angebote. Junge Menschen sollen vor gefährdenden Einflüsse geschützt werden und zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Mitverantwortung gegenüber ihren Mitmenschen geführt werden.

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