Hinweis zur Anleinpflicht
Anleinpflicht von Hunden
Aus gegebenem Anlass wird nochmals auf die bestehende Anleinpflicht von Hunden nach der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen aufmerksam gemacht.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung können von Hunden Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer ausgehen, was insbesondere in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens begründet ist. Das Verhalten von Hunden, wie z.B. beim Anspringen, Beschnuppern oder Nachlaufen, kann sich bei freilaufenden Hunden spontan und unberechenbar äußern und zu einer Gefährdung unbeteiligter Dritter führen. Ein an der Leine geführter Hund kann, anders als ein frei herumlaufender Hund, effektiver an unberechenbaren Verhaltensweisen gehindert werden.
Die Gefahrenabwehrverordnung enthält folgende Regelungen:
Hunde dürfen auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen und in öffentlichen Anlagen nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
Für gefährliche Hunde im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde gilt außerhalb des befriedeten Besitztums eine generelle Anleinpflicht ohne Ausnahmen. Zudem haben gefährliche Hunde grundsätzlich einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.
Viele verantwortungsbewusste Hundehalter halten sich an die Regeln. Dennoch kommt es immer wieder zu Problemen mit freilaufenden Hunden oder gar zu Beißvorfällen. Das fehlende Unrechtsbewusstsein Einzelner hält sich hartnäckig und bringt alle anderen Hundebesitzer in Misskredit. Daher werden nachgewiesene Verstöße gegen die Anleinpflichten konsequent mit einem Bußgeld geahndet.
Bitte lassen Sie es nicht soweit kommen! Jeder sollte ein wenig Verständnis für seine Mitmenschen aufbringen, denn mit ein wenig Rücksichtnahme lässt es sich doch viel angenehmer und unbeschwerter leben. Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Rechte des Anderen verletzt werden. Wer diesen Grundsatz beachtet, kann eigentlich nie in einen Konflikt geraten.
Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach
- als örtliche Ordnungsbehörde -

