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Sterbefall im Ausland nachbeurkunden lassen
Leistungsbeschreibung
Ein Sterbefall, der sich im Ausland ereignet hat, wird grundsätzlich in dem betreffenden Land beurkundet.
Sie können den Sterbefall in Deutschland nachbeurkunden lassen. Das heißt, dass der Sterbefall auch in ein deutsches Sterberegister eingetragen wird.
Eine Nachbeurkundung ist notwendig, wenn Sie weitere Sterbeurkunden in Deutschland nachbestellen wollen.
Die Nachbeurkundung ist möglich für verstorbene Personen:
-
mit deutscher Staatsangehörigkeit
- mit Inlandswohnsitz
- ohne Inlandswohnsitz
- in Deutschland anerkannte Flüchtlinge
- in Deutschland anerkannte Staatenlose
Zuständig ist das Standesamt, in dem die verstorbene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte. Wenn die verstorbene Person niemals einen Inlandswohnsitz hatte, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
-
mit deutscher Staatsangehörigkeit
Zuständige Stelle
- Zuständig für den A ntrag ist das Standesamt, in dessen Bereich die verstorbene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
- Hatte die verstorbene Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt zuständig, in dessen Bereich Sie als antragstellende Person Ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Trifft keine der vorgenannten Alternativen zu, können Sie den Antrag beim Standesamt I in Berlin stellen.
Standesamt I in Berlin
Schönstedtstr. 5
13357 Berlin (Mitte)
Tel.: + 49 30 90 269-5000
Fax: + 49 30 90 269-5245
Öffnungszeiten:
Mo geschlossen
Di 09:00 - 12:00 Uhr
Mi geschlossen
Do 14:00 - 17:00 Uhr
Fr geschlossenVoraussetzungen
- Der Sterbefall hat sich im Ausland ereignet.
-
Sie sind:
- Ehepartnerin oder -partner
- Lebenspartnerin oder -partner
- Nachkomme
- Elternteil
- Person, die ein berechtigtes Interesse an der Nachbeurkundung nachweisen kann
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis
-
ausländische Sterbeurkunde der verstorbenen Person, gegebenenfalls mit:
- Übersetzung und
- Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
- Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
-
Nachweis über Ihre Beziehung zur verstorbenen Person, zum Beispiel:
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
- Ihre Geburtsurkunde
- Nachweis Ihres berechtigten Interesses
- Geburtsurkunde der verstorbenen Person
- Nachweis über den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person
Rechtsgrundlage
Kurztext
- Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland erfolgt in dem betreffenden Land
-
Sterbefall kann in einem deutschen Sterberegister nachbeurkundet werden
- notwendig, wenn Sterbeurkunden in Deutschland ausgestellt werden sollen
-
Nachbeurkundung möglich für verstorbene Personen:
-
mit deutscher Staatsangehörigkeit
- mit Inlandswohnsitz
- ohne Inlandswohnsitz
- in Deutschland anerkannte Flüchtlinge
- in Deutschland anerkannte Staatenlose
-
mit deutscher Staatsangehörigkeit
- zuständig ist das Standesamt, in dem die verstorbene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte
- ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt I in Berlin zuständig
Typisierung
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