Rechtsvorschriften
und Hinweise zur Wahlwerbung
Wahlwerbung ist frühestens sechs Wochen vor einer Wahl zulässig.
Bei der Wahlwerbung sind die nachfolgenden Vorschriften zu beachten:
- Straßenverkehrsordnung,
- Landesstraßengesetz,
- Gefahrenabwehrverordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der ehemaligen Verbandsgemeinde Rengsdorf vom 21.07.2003 sowie der ehemaligen Verbandsgemeinde Waldbreitbach vom 17.12.2009 und
- Sondernutzungssatzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen der Ortsgemeinden im Bereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Rengsdorf
Fristen Wahlwerbung 2021
Die Wahlwerbung für die Wahl zum 18. Landtag Rheinland-Pfalz ist ab Samstag, 16. Januar 2021, zulässig. Bis spätestens Samstag, 20. März 2021 sind die Wahlplakate von den Parteien, Kandidaten und Wählergruppen wieder zu entfernen.
Hinweise zur
Anbringung von Wahlplakaten
Verkehrsbehinderungen und Verkehrsbeeinträchtigungen sind zu
vermeiden, insbesondere darf der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht behindert
bzw. beeinträchtigt werden. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die
Sicht des Verkehrsteilnehmers an Straßenkreuzungen und Einmündungen
unbeeinträchtigt sein muss. Daher ist
das Aufstellen der Werbeträger an Kreuzungen, Straßeneinmündungen sowie im
Bereich von Fußgängerüberwegen nicht gestattet.
Bei Wahlplakatierung durch Plakatständer/Dreieckständer auf
Gehwegen darf die Restgehwegfläche 1,50 Meter nicht unterschreiten. Zu Radwegen
ist ein Abstand von
0,5 Metern einzuhalten. Plakatständer/Dreieckständer sind standfest aufzustellen,
dürfen nicht reflektieren und müssen insbesondere der Windlast genügen. Sie
sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigung und dergleichen zu
untersuchen. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht
beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden.
Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen im Bereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Waldbreitbach ist das Anbringen von Plakaten/Plakatträgern insbesondere an Bäumen, Haltestellen, Wartehäuschen, Stromkästen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern, an lackierten Straßenlaternen sowie an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen verboten.
Im Bereich der ehemaligen Verbandsgemeinde
Rengsdorf ist es nicht gestattet,
Werbeträger an nicht dafür bestimmten Flächen und Einrichtungen, insbesondere
an Bäumen, Beleuchtungsmasten, Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen, Stromkästen
und sonstigen Einrichtungen der Energieversorger, Haltestellen und
Wartehäuschen anzubringen.
Die durch die Inanspruchnahme von Gemeindegrundstücken oder Anlagen entstehenden Schäden sind innerhalb von 8 Tagen zu beseitigen.
Ortsgemeinde | Plakatierungsart | Plakatierungsort |
Anhausen | Plakatwand | Neuwieder Straße gegenüber Tankstelle |
Bonefeld | keine Plakattafeln | |
Breitscheid | an verzinkten Laternen, aber keine Plakattafeln | |
Datzeroth | an verzinkten Laternen, aber keine Plakattafeln | |
Ehlscheid | Plakatwand | an der Bushaltestelle |
Hardert | Plakat-/Dreieckständer | am Burplatz |
Hausen (Wied) | an allen Straßenlaternen | |
Hümmerich | Plakatwand | Ortseingang Bismarckstraße / Parkplatz Glascontainer |
Kurtscheid | Plakatwände | Hochstraße (L257) Dorfanlage Kornbitze |
Meinborn | keine Plakattafeln | |
Melsbach | Plakatwände | Grundschule und Rengsdorfer Straße sowie an feuerverzinkten Straßenlaternen (nur 2 Laternen pro Partei) |
Niederbreitbach | Plakattafel | Ortseingang aus Richtung Waldbreitbach kommend / kein Anbringen an Straßenlaternen |
Oberhonnefeld-Gierend | an verzinkten Laternen, aber keine Plakattafeln | |
Oberraden | Plakat-/Dreieckständer | an verzinkten Straßenlaternen |
Rengsdorf | Plakatwände | Ecke Westerwaldstraße/Kirchstraße, Sportplatz/Buchenweg, Ecke Westerwaldsraße/Friedrich-Ebert-Straße, Ecke Melsbacher Straße/Mittlerer Bornsweg, keine Anbringung an Straßenlaternen |
Roßbach | Plakatwand | Ortseingang aus Richtung Waldbreitbach, Wiedtalstraße, Ortseingang aus Richtung Reifert, keine Anbringung an Straßenlaternen |
Rüscheid | Plakatwand | Dorfgemeinschaftshaus / Schulstraße |
Straßenhaus | Plakatwände | Grundschule / Kindergarten, Spielplatz Ellingen, Brunnenstraße Jahrsfeld gegenüber Burhaus, Kirch-/Mittelstraße in Niederhonnefeld am ehem. Feuerwehrhaus, keine Plakate an Straßenlaternen |
Thalhausen | keine Tafelstandorte, auf dem Dorfplatz können Aufsteller platziert werden | |
Waldbreitbach | Plakattafeln | Platz am alten Kreuz, Neuwieder Straße und Marktplatz, In der Au |
Sollten Sie beabsichtigen, außerhalb der Ortslagen an klassifizierten Straßen Werbetafeln aufzustellen, so empfehlen wir, sich diesbezüglich mit der Straßenmeisterei Neuwied, Breslauer Straße 59, 56566 Neuwied (Tel.: 02631/3941-0), der Straßenmeisterei Linz, Notscheider Straße 8, 53560 Kretzhaus (Tel.: 02645/96077-0) bzw. der Straßenmeisterei Dierdorf, Wied-Runkel-Straße 16, 56269 Dierdorf (02689/97051-0), in Verbindung zu setzen.
Gebühren
Die Wahlplakatierung, die eine Sondernutzung darstellt, ist
gebührenfrei.
Auskünfte
erteilen:
Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach
Ordnungsamt
Westerwaldstraße 32-34
56579 Rengsdorf
Telefon: 02634/61-0
E-Mail:
sowie
die Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister der Ortsgemeinden.